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Synopse aller Änderungen der VbrInsFV am 01.10.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2020 durch Artikel 5 des RestSchBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VbrInsFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
VbrInsFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung | VbrInsFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Formulare § 2 Zulässige Abweichungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 2a Übergangsregelung |
§ 3 Inkrafttreten Schlussformel Anlage Formulare | |
§ 2a (neu) | § 2a Übergangsregelung |
1 Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gestellt, können die in der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) vorgesehenen Formulare weiterhin verwendet werden. 2 Wird von der in Satz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, von § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) abweichende anderslautende Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 2 Nummer 1 zu berichtigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5263/v257559-2020-10-01.htm