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§ 5 - Bruteier-Kennzeichnungsverordnung (BruteiKennzV)
V. v. 04.04.1973 BGBl. I S. 273; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 13.04.1973; FNA: 7849-2-3-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 13.04.1973; FNA: 7849-2-3-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Brütereien und Betrieben, die Bruteier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1.
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3.
- Auskunft verlangen.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Bruteier oder Küken selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2019 BGBl. I S. 2 m.W.v. 23. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 5 BruteiKennzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.01.2019 | Artikel 8 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 06.08.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 25.07.2011 BGBl. I S. 1706 |
aktuell | vor 06.08.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BruteiKennzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BruteiKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BruteiKennzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 8 EiFlRÄndV Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
... soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Überwachung, Duldungs- und ... zuständig ist." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten (1) Soweit es zur Überwachung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 2. BruteiKennzVÄndV
... Mark" durch die Wörter „zehntausend Euro" ersetzt. 5. In § 5 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 6" durch die Angabe „§ 4 Absatz ...
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