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Änderung § 4 BruteiKennzV vom 06.08.2011

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§ 4 BruteiKennzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2011 geltenden Fassung
§ 4 BruteiKennzV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel vom 29. Oktober 1975 (ABl. EG Nr. L 282 S. 100), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3494/86 des Rates vom 13. November 1986 (ABl. EG Nr. L 323 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit

a) Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Bruteier (Artikel 1 Nr. 1), die nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

b) Artikel 5 Abs.
2 und Artikel 14 Bruteier unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder

c) Artikel 11 und Artikel 14
Küken (Artikel 1 Nr. 2) unverpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

vermarktet oder befördert,

2. entgegen Artikel 6 und Artikel 14 Bruteier, die nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind oder deren Verpackung nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, einführt,

3. entgegen Artikel
7 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

4. entgegen Artikel 8
Satz 1 Bruteier dem menschlichen Verzehr zuführt,

5.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der zuständigen Stelle übermittelt,

6. entgegen Artikel 12 und Artikel 14 Küken, die nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert sind
oder deren Verpackung nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, einführt,

7. entgegen Artikel 13 für den Versand einer Partie Bruteier oder Küken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hierfür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 die Kennzeichnung der Bruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise ausführt,

2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 1

a) Bruteier nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig oder

b) Packungen oder andere Behältnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise

kennzeichnet,

3. entgegen Artikel 3 Verpackungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 1 Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 Küken einführt,

2. entgegen Artikel 7 Satz 1 ein dort genanntes Ei dem menschlichen Verzehr zuführt oder

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.