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Änderung § 1 BruteiKennzV vom 06.08.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 BruteiKennzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2011 geltenden Fassung
§ 1 BruteiKennzV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Kennzeichnung von Bruteiern


(Text neue Fassung)

§ 1 Verbot des Inverkehrbringens


vorherige Änderung

Abweichend von der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel vom 29. Juli 1977 (ABl. EG Nr. L 209 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EWG) Nr. 1351/87 der Kommission vom 15. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 127 S. 18) geändert worden ist, vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit seiner Kennummer dürfen Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden.



(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 in Verbindung mit Anhang XIV Teil C Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit

1. Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer 1 Bruteier, die nicht einzeln gekennzeichnet sind,

2. Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer
2 oder 3 Bruteier unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind oder nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen, oder

3. Anhang XIV Teil C Kapitel III Nummer 1, 2 oder 3 Satz 2 Küken

a) unverpackt oder nicht richtig verpackt oder

b) in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten,

1. Bruteier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 3 Absatz
1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, genannten Anforderungen an die Kennzeichnung nicht entsprechen,

2. Bruteier entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 unverpackt oder in Verpackungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den
vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder die nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, zu liefern,

3. Bruteier einzuführen, die oder deren Verpackungen nicht den in Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die
Kennzeichnung entsprechen,

4. Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht nach den in Artikel 4 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen verpackt sind,

5. Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, deren Verpackung den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung nicht entsprechen,

6.
Bruteier oder Küken ohne Begleitpapier, das den Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 entspricht, zu liefern,

7. Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Registerführung zu erfüllen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zucht- und Vermehrungsbetriebe
mit weniger als 100 Tieren sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1.000 Bruteiern.

(4) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
dürfen Bruteier zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn diese vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugerbetrieb oder in der Brüterei mit einem deutlich sichtbaren schwarzen Punkt aus unverwischbarer Farbe gekennzeichnet werden. Der Punkt muss eine Größe von mindestens 10 mm² haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)