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Änderung § 3 BruteiKennzV vom 22.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 BruteiKennzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 BruteiKennzV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung


(Text alte Fassung)

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken

(Text neue Fassung)

Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken

1. aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Zollgut sind,

2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in diese Länder

wird der Bundesanstalt übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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