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Änderung § 3 BruteiKennzV vom 22.12.2011
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§ 3 BruteiKennzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 3 BruteiKennzV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 21 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung | |
(Text alte Fassung) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken | (Text neue Fassung) Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken |
1. aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Zollgut sind, 2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in diese Länder wird der Bundesanstalt übertragen. |
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