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Änderung § 2 ARV vom 10.04.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 ARV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2021 geltenden Fassung
§ 2 ARV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Kostenerstattung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse *) erstattet. 2 Dies gilt nicht für folgende Länder:

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien (ausgenommen südlich
der Eisenbahnstrecke Rom - Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

(2) 1 Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. 2 Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse *) erstattet. 2 Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet.

(2) 1 Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei

1. Flugreisen innerhalb Europas (Anlage)
oder

2. Flugreisen mit
einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden.

2 Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich
nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. 3 Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.

(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.


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Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung)