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Änderung § 7 ARV vom 10.04.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 ARV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2021 geltenden Fassung
§ 7 ARV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Auslandsdienstreisebeginn vor und Auslandsdienstreiseende nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Reisekostenvergütung nach den vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften gezahlt, wenn dies für den Auslandsdienstreisenden günstiger ist.



 

 
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