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Änderung § 2 ARV vom 01.11.2014
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§ 2 ARV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2014 geltenden Fassung | § 2 ARV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.10.2014 BGBl. I S. 1591 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Kostenerstattung | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet. Dies gilt nicht für folgende Länder: | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse *) erstattet. 2 Dies gilt nicht für folgende Länder: |
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom - Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich. | |
(2) Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat. | (2) 1 Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. 2 Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat. |
(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet. | |
--- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5273/al45346-0.htm