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Änderung § 1 ARV vom 05.04.2017

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§ 1 ARV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 1 ARV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung


(1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

(Text alte Fassung)

(2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der Soldaten bedürfen der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.

(Text neue Fassung)

(2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der Soldaten bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.