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Synopse aller Änderungen der StDAV am 25.05.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Mai 2018 durch Artikel 3 der 4. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StDAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | StDAV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses § 3 Erteilung der Abrufbefugnis § 4 Umfang der Abrufbefugnis § 5 Prüfung der Abrufbefugnis § 6 Aufzeichnung der Abrufe § 7 Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe § 8 Ergänzende Regelungen und Verfahrensdokumentation § 9 Abrufe durch den Steuerpflichtigen | |
(Text alte Fassung) § 10 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung) § 10 (aufgehoben) |
§ 11 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von Daten (Abrufverfahren), die dem Steuergeheimnis unterliegen und für eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung genannten Verfahren gespeichert sind. Sie regelt nicht Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes *) betreffen. --- *) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union betreffenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 762), in der jeweils geltenden Fassung. | (1) Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind. (2) 1 Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betreffen. 2 Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung. |
§ 3 Erteilung der Abrufbefugnis | |
Die Erteilung einer Abrufbefugnis kommt in Betracht bei 1. Amtsträgern (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellten Personen (§ 30 Abs. 3 der Abgabenordnung), die in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit tätig sind, 2. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich ist, | |
3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis zur zulässigen Weitergabe von Daten nach § 30 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung erforderlich ist, | 3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur zulässigen Offenbarung geschützter Daten nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abgabenordnung, |
4. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, die mit der Entwicklung oder Betreuung automatisierter Verfahren oder der dabei eingesetzten technischen Einrichtungen befasst sind, in denen die in § 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, wenn der Abruf allein der Beseitigung von Fehlern oder der Kontrolle der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der Verfahren oder der technischen Einrichtungen dient und dies nicht mit vertretbarem Aufwand durch Zugriff auf anonymisierte oder pseudonymisierte Daten erreicht werden kann, | |
5. Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die Festsetzung oder Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich ist und die Daten beim Bundesamt für Finanzen gespeichert sind, | 5. Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die Festsetzung oder Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich ist und die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind, |
6. Amtsträgern der Gemeinden, soweit sie in einem Realsteuerverfahren in Ausübung der nach § 21 des Finanzverwaltungsgesetzes den Gemeinden zustehenden Rechte tätig sind. | |
§ 9 Abrufe durch den Steuerpflichtigen | |
1 Für Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der Abgabenordnung) den Abruf von zu seiner Person gespeicherten Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevollmächtigten oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt wird. | 1 Für Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der Abgabenordnung) den Abruf ihn betreffender personenbezogener Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevollmächtigten oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt wird. |
§ 10 Übergangsvorschrift | § 10 (aufgehoben) |
Bestehende Abrufverfahren sind spätestens bis zum 31. Oktober 2008 so zu gestalten, dass sie den vorstehenden Regelungen entsprechen. |
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