Tools:
Update via:
§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (MedInfoFAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1257, 2426; zuletzt geändert durch V. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 222
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-259 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-259 Berufliche Bildung
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz;
- 2.
- Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung;
- 3.
- Kommunikation und Kooperation;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft;
- 5.
- Informations- und Kommunikationssysteme;
- 6.
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Archiv:
- 1.1
- Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern,
- 1.2
- Erschließung,
- 1.3
- Technische Bearbeitung und Aufbewahrung,
- 1.4
- Informationsvermittlung und Benutzungsdienst;
- 2.
- in der Fachrichtung Bibliothek:
- 2.1
- Erwerbung,
- 2.2
- Erschließung,
- 2.3
- Bearbeitung von Medien, Bestandspflege,
- 2.4
- Benutzungsdienst und Informationsvermittlung;
- 3.
- in der Fachrichtung Information und Dokumentation:
- 3.1
- Beschaffung,
- 3.2
- Erschließung,
- 3.3
- Verwaltung und Pflege von Datenspeichern,
- 3.4
- Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen,
- 3.5
- Marketing;
- 4.
- in der Fachrichtung Bildagentur:
- 4.1
- Beschaffung,
- 4.2
- Erschließung,
- 4.3
- Aufbewahrung und technische Bearbeitung,
- 4.4
- Bildvermittlung,
- 4.5
- Marketing;
- 5.
- in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation:
- 5.1
- Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen,
- 5.2
- Erschließung und Verschlüsselung,
- 5.3
- Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,
- 5.4
- Statistik und Informationsdienstleistungen.
Anzeige
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MedInfoFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedInfoFAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MedInfoFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5278/a72896.htm