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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (MedInfoFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1257, 2426; zuletzt geändert durch V. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 222
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-259 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MedInfoFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedInfoFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 MedInfoFAngAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
Anlage 2 MedInfoFAngAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Zeitliche Gliederung -