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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (MedInfoFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1257, 2426; zuletzt geändert durch V. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 222
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-259 Berufliche Bildung

§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.