§ 5 Bewertung zu Buchwerten
Bei der Aufstellung der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen werden die Ansätze und Bewertungen der Vermögensgegenstände und Schulden aus den Schlußbilanzen des in eine Aktiengesellschaft umzuwandelnden Teilsondervermögens übernommen (Buchwertverknüpfung). Für die Aufstellung der Schlußbilanzen der Teilsondervermögen und der Eröffnungsbilanzen der Aktiengesellschaften gelten die Vorschriften des Handelsrechts.
interne Verweise§ 4 PostUmwG Eröffnungsbilanzen ... Betriebsvermögen der Aktiengesellschaften wird mit dem Buchwert gemäß § 5 oder mit dem Verkehrswert gemäß § 6 angesetzt. Jedem Unternehmen steht für ...
§ 11 PostUmwG Satzungen ... werden im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt. (3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewiesenen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/528/a6586.htm