Tools:
Update via:
§ 5 - Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)
Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 103 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 5 Bewertung zu Buchwerten
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei der Aufstellung der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen werden die Ansätze und Bewertungen der Vermögensgegenstände und Schulden aus den Schlußbilanzen des in eine Aktiengesellschaft umzuwandelnden Teilsondervermögens übernommen (Buchwertverknüpfung). Für die Aufstellung der Schlußbilanzen der Teilsondervermögen und der Eröffnungsbilanzen der Aktiengesellschaften gelten die Vorschriften des Handelsrechts.
Anzeige
Zitierungen von § 5 PostUmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PostUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostUmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PostUmwG Eröffnungsbilanzen
... Betriebsvermögen der Aktiengesellschaften wird mit dem Buchwert gemäß § 5 oder mit dem Verkehrswert gemäß § 6 angesetzt. Jedem Unternehmen steht für ...
§ 11 PostUmwG Satzungen
... werden im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt. (3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewiesenen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/528/a6586.htm