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§ 9 - Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)

Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 103 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Vorstand und Aufsichtsrat



(1) Bei den Aktiengesellschaften werden Vorstände und Aufsichtsräte entsprechend dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Ersten Buches des Aktiengesetzes gebildet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die Aufsichtsräte sind auch die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten wahlberechtigt und wählbar. Sie gelten als Arbeitnehmer. Soweit das Mitbestimmungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unterscheiden, sind die Beamten diesen Gruppen nach ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen.