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§ 12 - Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)
Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 103 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 12 Grundbuchvollzug
(1) Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2 Abs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich und genügend. Die Liegenschaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksgleiche oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnen. Sie ist von dem neuen Eigentümer abzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten Unternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestätigung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen, der nicht Bediensteter des Bundesministeriums sein muß. Die Bestätigung muß unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Bei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift entbehrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck "Diese Bestätigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift wirksam" enthalten ist. Das Siegel kann in diesem Fall auch in einem Vordruck enthalten sein oder bei dem Ausdruck maschinell aufgebracht werden. Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost auf Ersuchen des Beauftragten berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.
(3) Die Liegenschaftserklärung kann auch in Listenform abgegeben und bestätigt werden. Ihre Bestätigung ordnet den Vermögenswert zwischen den neuen Rechtsträgern endgültig zu. Gerichte können gegen diese Bestätigung durch die neuen Rechtsträger nicht angerufen werden. Die Liegenschaftserklärung läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt.
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