Änderung Anlage 4a Fertigpackungsverordnung vom 24.02.2016

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Anlage 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2016 geltenden Fassung
Anlage 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2020) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4a (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden


(siehe BGBl. I 1994 S. 484 - 487)



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2020) 
 



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