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Änderung § 4 Fertigpackungsverordnung vom 05.04.2017
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 112 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Herstellerzeichen | |
(1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Antrag ist schriftlich bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen. | (Text neue Fassung) (2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen. |
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen, 1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind, 2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen. (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das Herstellerzeichen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben. (5) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist. |
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