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Änderung § 4 AMV vom 01.01.2012

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§ 4 AMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 4 AMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Die Niederlegung des Amtes ist dem Vorsitzenden des Ausschusses gegenüber zu erklären; dieser benachrichtigt die für die Bestellung zuständigen Trägerorganisationen. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden ist der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber zu erklären.

(Text neue Fassung)

Die Niederlegung des Amtes ist dem Vorsitzenden des Ausschusses gegenüber zu erklären; dieser benachrichtigt die für die Bestellung zuständigen Trägerorganisationen. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden ist der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber zu erklären. Legt ein Stellvertreter des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses, einer der weiteren Unparteiischen des Gemeinsamen Bundesausschusses oder einer deren Stellvertreter sein Amt nieder, setzt der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses das Bundesministerium für Gesundheit hierüber in Kenntnis.