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Änderung § 10 AMV vom 11.05.2019
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§ 10 AMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 10 AMV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15b G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 2 Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 3 Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 4 § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 2 Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesausschüsse. 4 Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 5 § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. |
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