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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Artikel 5 - Gesetz über die Prozeßkostenhilfe (PKHG k.a.Abk.)
G. v. 13.06.1980 BGBl. I S. 677; aufgelöst durch Artikel 62 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 310-19 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 310-19 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Artikel 5 Übergangsvorschriften
Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Prozeßkostenhilfe betreffen, sind nicht anzuwenden in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind und in denen nach den bisher geltenden Vorschriften Armenrecht bewilligt worden ist. In diesen Verfahren sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. Das gleiche gilt in Verfahren, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechtsanwalt nach § 625 der Zivilprozeßordnung oder § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnet worden ist.
- 2.
- Soweit in völkerrechtlichen Vereinbarungen die bisherige Bezeichnung Armenrecht verwendet wird, ist bei der Anwendung auf die entsprechende neue Bezeichnung abzustellen.
- 3.
- Für Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden sind und gegen die ein Rechtsmittel noch zulässig ist, beginnt die in den §§ 516, 552 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Frist von fünf Monaten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Gegen Urteile nach § 629 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Unrecht mit einem Rechtskraftvermerk versehen sind, können Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr eingelegt werden.
- 4.
- Ist ein Urteil nach § 629 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Unrecht mit einem Rechtskraftvermerk versehen, so ist es in dem bescheinigten Umfang als an dem angegebenen Tag rechtskräftig geworden anzusehen. Dies gilt nicht, wenn
- a)
- auf Grund eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil der Rechtskraftvermerk zu beseitigen ist
- b)
- gegen die Entscheidung über einen Antrag nach § 706 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eine Erinnerung oder Beschwerde anhängig ist.
- 5.
- § 20 Abs. 2 des Ehegesetzes ist auch anzuwenden, wenn das Urteil über die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz über die Prozeßkostenhilfe
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 PKHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 PKHG Inkrafttreten
... 20 Abs. 2 des Ehegesetzes in der Fassung des Artikels 4 Nr. 16; 6. Artikel 5 Nr. 3, 4 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 62 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe
... Die Artikel 5 und 6 des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) werden ...
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