Tools:
Update via:
§ 1 - Wasserskiverordnung (WasSkiV k.a.Abk.)
V. v. 17.01.1990 BGBl. I S. 107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 9501-43 Verkehrsordnung
|
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 9501-43 Verkehrsordnung
|
§ 1
(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden
- 1.
- auf den durch Tafelzeichen E.17
- hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen,
- 2.
- in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind,
- 3.
- bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 m,
- 4.
- wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und
- 5.
- in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage.
- 1.
- ausreichenden Auftrieb,
- 2.
- ausreichenden Aufprallschutz und
- 3.
- ausreichende Bewegungsfreiheit
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an.
(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.
Text in der Fassung des Artikels 5 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts V. v. 18. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 m.W.v. 1. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 1 Wasserskiverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.05.2024 | Artikel 5 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 531 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 9 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220 |
aktuell | vor 01.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Wasserskiverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WasSkiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSkiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WasSkiV (vom 04.06.2016)
... Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Generaldirektion Wasserstraßen und ... können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen. (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und ...
§ 6 WasSkiV (vom 01.05.2024)
... oder fahrlässig 1. als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden ...
Zitat in folgenden Normen
Wassermotorräder-Verordnung
V. v. 31.05.1995 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
§ 3 WasMotRV Wassermotorradfahren (vom 09.11.2019)
... im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 ( § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung ) freigegebenen Strecken und Wasserflächen, 3. Einsätze mit Dienstfahrzeugen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 5 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Wasserskiverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur" ...
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 9 6. SchiffPolÄndV Änderung der Wasserskiverordnung
... vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter Bau- und ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 531 10. ZustAnpV Änderung der Wasserskiverordnung
... In § 1 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5285/a73002.htm