Tools:
Update via:
§ 3 - Wasserskiverordnung (WasSkiV k.a.Abk.)
V. v. 17.01.1990 BGBl. I S. 107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 9501-43 Verkehrsordnung
|
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 9501-43 Verkehrsordnung
|
§ 3
(1) 1Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung
- 1.
- andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen und
- 2.
- Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.
- 1.
- die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten,
- 2.
- sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.
(2) 1Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. 2Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten.
(3) 1Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es über
- 1.
- ausreichenden Platz für den Beobachter verfügt, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,
- 2.
- ausreichenden Platz oder eine Einrichtung verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer retten zu können,
- 3.
- eine fest mit dem Fahrzeug verbundene Wiederaufstiegshilfe (Aufstiegsstufe, Aufstiegsleiter) verfügt,
- 4.
- eine fest mit dem Fahrzeug verbundene, zum Ziehen von Wasserskiläufern ausreichend ausgelegte Zugeinrichtung verfügt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts V. v. 18. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 m.W.v. 1. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 3 Wasserskiverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.05.2024 | Artikel 5 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 531 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 9 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220 |
aktuell | vor 01.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Wasserskiverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WasSkiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSkiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WasSkiV (vom 01.05.2024)
... entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden ... oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder 4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz ... § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder 4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug ...
Zitat in folgenden Normen
Wassermotorräder-Verordnung
V. v. 31.05.1995 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
§ 3 WasMotRV Wassermotorradfahren (vom 09.11.2019)
... aus und für Wanderfahrten, 2. den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 5 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Wasserskiverordnung
... Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt. 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur ... ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug ...
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 9 6. SchiffPolÄndV Änderung der Wasserskiverordnung
... 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter Bau- und Wohnungswesen" durch die ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 531 10. ZustAnpV Änderung der Wasserskiverordnung
... In § 1 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5285/a73004.htm