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Synopse aller Änderungen der Wasserskiverordnung am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 36 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WasSkiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 36 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Wasser- und Schiffahrtsdirektion betrieben werden:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt betrieben werden:

1. das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen,

2. das Drachen- oder Fallschirmfliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann bei der Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.

(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 ihren nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämtern übertragen.



2 Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann bei der Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.

(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 ihren nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern übertragen.

§ 5


vorherige Änderung

Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.