§ 6 - Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.10.1967 BGBl. I S. 977; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 610-6-4 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 6 (weggefallen)


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert


Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KapErhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapErhStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a KapErhStG Schlußvorschriften (vom 01.01.2023)
... in einem früheren Wirtschaftsjahr wirksam geworden, so treten in den Fällen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. ... die in diesen Vorschriften bezeichneten Rechtsfolgen ein. (2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rückzahlung von Nennkapital anzuwenden, wenn das Nennkapital in dem ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed