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§ 9 - Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 10.10.1967 BGBl. I S. 977; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 610-6-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 610-6-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 9 Anwendung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 38 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 9 Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 38 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KapErhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapErhStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 38 JStG 2022 Weitere Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
... anzuwenden, wenn die Rückzahlung vor dem 1. Januar 2023 erfolgt ist." 3. § 9 wird ...
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