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§ 3 - Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)
V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 9231-1-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.09.2003; FNA: 9231-1-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Zuständigkeiten
(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden durch.
(2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz, Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nummer 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus gegebenem Anlass beauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teilweise mitzuwirken.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wird als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Kontaktstelle bestimmt, die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Union entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
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Frühere Fassungen von § 3 TechKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 17 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 20.05.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 08.05.2018 BGBl. I S. 544 |
aktuell | vor 20.05.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 TechKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TechKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TechKontrollV Begriffsbestimmungen (vom 29.11.2022)
... und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen oder hierfür durch die nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörden gesondert bestimmten Flächen durchgeführte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 17 BALMG Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
... § 3 Absatz 3 , § 4 Absatz 2 Satz 2, in den §§ 8 und 9 Absatz 1 Satz 1, in § 10 Absatz 1 Satz ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544
Artikel 1 TechKontrollVÄndV
... nach dem Wort „Straßen" die Wörter „oder hierfür durch die nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörden gesondert bestimmten Flächen" eingefügt. ... darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „und ...
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