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§ 5 - Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)
V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 9231-1-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.09.2003; FNA: 9231-1-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Kontrollen auf der Straße
(1) Die Auswahl eines Fahrzeugs für die Kontrolle und die Durchführung der Kontrollen erfolgt
- 1.
- in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (kodifizierte Fassung) (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 6),
- 2.
- ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wurde,
- 3.
- verdachtsunabhängig oder wenn der Verdacht besteht, dass von dem Fahrzeug eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt ausgeht oder - sobald und soweit möglich - durch Ermitteln von Fahrzeugen, die von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2014/47/EU betrieben werden.
(2) Das System der Kontrollen umfasst anfängliche technische Unterwegskontrollen nach den Absätzen 3 und 4 und gründlichere technische Unterwegskontrollen nach Absatz 5.
(3) 1Jede anfängliche technische Unterwegskontrolle beinhaltet:
- 1.
- eine Prüfung des letzten für das Nutzfahrzeug erstellten Kontrollberichts über eine Kontrolle nach der Richtlinie 2014/47/EU einschließlich der Prüfung, ob die dort festgestellten Mängel behoben worden sind,
- 2.
- eine Prüfung der letzten Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU,
- 3.
- eine Sichtprüfung des technischen Zustandes des Nutzfahrzeugs.
(4) Zusätzlich zu den im Absatz 3 genannten Prüfarten kann die anfängliche technische Unterwegskontrolle Folgendes beinhalten:
- 1.
- Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des Fahrzeugs in Übereinstimmung mit § 22 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2014/47/EU,
- 2.
- technische Prüfung von im Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen nach jeder für zweckmäßig erachteten Methode.
(5) 1Wird bei der anfänglichen technischen Unterwegskontrolle festgestellt, dass bestimmte in Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführte Positionen nicht überprüft werden können, eine solche Prüfung aber für notwendig gehalten wird, wird das Fahrzeug oder sein Anhänger einer gründlicheren Unterwegskontrolle unterzogen. 2Bei der gründlicheren Unterwegskontrolle werden insbesondere die Sicherheit der Brems- und Lenkanlage, der Reifen, der Räder, des Fahrgestells und die Umweltbelastung berücksichtigt.
(6) 1Die gründlichere technische Unterwegskontrolle wird in einer Untersuchungsstelle nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen durchgeführt. 2Soll die gründlichere Kontrolle in einer Prüfstelle oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen durchgeführt werden, sind die Kontrollen so rasch wie möglich in einer der am nächsten gelegenen nutzbaren Prüfstellen oder Einrichtungen durchzuführen. 3Mobile Kontrolleinheiten und spezielle Einrichtungen für Unterwegskontrollen müssen über geeignete Ausstattungen zur Durchführung einer gründlicheren Kontrolle verfügen, insbesondere zur Beurteilung des Zustandes der Bremsen und der Bremswirkung, der Lenkung und der Aufhängung des Fahrzeugs und der vom Fahrzeug ausgehenden Umweltbelastung. 4Die Prüfer und deren Beauftragte, die die gründlichere Kontrolle durchführen, müssen die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Ausbildung nach Artikel 13 und Anhang IV der Richtlinie 2014/45/EU erfüllen.
(7) Wenn aus dem Bericht über eine Kontrolle nach der Richtlinie 2014/47/EU oder aus einer Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während der vorangegangenen drei Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war, wird bei der Kontrolle auf die erneute Überprüfung verzichtet, es sei denn, der Zustand stimmt mit dem Ergebnis des Berichts oder der Prüfbescheinigung nicht überein oder es liegt ein offensichtlicher Mangel vor.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße V. v. 8. Mai 2018 BGBl. I S. 544 m.W.v. 20. Mai 2018
Frühere Fassungen von § 5 TechKontrollV
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vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.05.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 08.05.2018 BGBl. I S. 544 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung vom 19.12.2011 BGBl. I S. 2835 |
aktuell | vor 01.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 5 TechKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TechKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TechKontrollV Begriffsbestimmungen (vom 29.11.2022)
... eines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands nach den Maßgaben des § 5 durch die zuständigen Behörden, 3. „Prüfpunkt": die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544
Artikel 1 TechKontrollVÄndV
... ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Kontrollen auf der Straße ... 3 und 4 werden gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Kontrollen auf der Straße (1) Die Auswahl eines Fahrzeugs für die Kontrolle ... an die zuständige Zulassungsbehörde, damit diese über Anordnungen nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung entscheiden kann, 2. die Verweigerung der Einfahrt ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2835
Artikel 1 TechKontrollVuaÄndV Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
... Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ... 12)" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. ...
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