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§ 10 - Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)
V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 9231-1-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.09.2003; FNA: 9231-1-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 10 Berichtswesen
(1) 1Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
- 1.
- Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen und nach dem Zulassungsland gemäß des Anhangs V (Übersichtstabelle) der Richtlinie 2014/47/EU,
- 2.
- Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüfpunkten des Anhangs IV Nummer 10 der Richtlinie 2014/47/EU, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen und nach dem Zulassungsland gemäß des Anhangs V (Ergebnisse der gründlicheren Kontrollen) der Richtlinie 2014/47/EU.
(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Union. 2Der Bericht wird den obersten Verkehrsbehörden der Länder übermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
Frühere Fassungen von § 10 TechKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 TechKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TechKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TechKontrollV Zuständigkeiten (vom 09.03.2023)
... Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Union entsprechend der §§ 8 bis 10 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 17 BALMG Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
... § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 Satz 2, in den §§ 8 und 9 Absatz 1 Satz 1, in § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 , in der Überschrift zu § 11, in § 11 Nummer 1 sowie in der Überschrift zu ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 469 9. ZustAnpV Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
... In § 10 Abs. 2 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544
Artikel 1 TechKontrollVÄndV
... Fahrzeug zugelassen ist, welche die erforderlichen Maßnahmen ergreift." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 3 wird gestrichen. 10. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 ) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2835
Artikel 1 TechKontrollVuaÄndV Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
... durch das Wort „gefährlicher" ersetzt. 7. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „der Anlage 1" durch die Wörter „des ...
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Artikel 4 FPersuStVRÄndV Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen ... 2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 ) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 472 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
... In § 10 Absatz 2 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße ...
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