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Änderung § 8 TechKontrollV vom 20.05.2018
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§ 8 TechKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.05.2018 geltenden Fassung | § 8 TechKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Informationen unter den Mitgliedstaaten | |
(Text alte Fassung) 1 Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30. Juni dem Bundesamt für Güterverkehr zur Durchführung der Informationen unter den Mitgliedstaaten mit, welche Behörde in ihrem Land für die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer Ansprechpartner ist. 2 Die erste Mitteilung erfolgt einen Monat nach Verkündung dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30. Juni dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Durchführung der Informationen unter den Mitgliedstaaten mit, welche Behörde in ihrem Land für die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer Ansprechpartner ist. |
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