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Änderung § 9 TechKontrollV vom 20.05.2018

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§ 9 TechKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2018 geltenden Fassung
§ 9 TechKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Amtshilfe unter den Behörden der Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 9 Aufgaben der nationalen Kontaktstelle; Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten


vorherige Änderung

(1) 1 Sind an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines Staatsangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat oder eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, gefährliche Mängel, insbesondere solche, auf Grund derer die Benutzung des Nutzfahrzeugs vorläufig untersagt worden ist, festgestellt worden, hat die zuständige deutsche Behörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht worden ist, unverzüglich eine Ausfertigung des Kontrollberichts nach § 6 zu übersenden. 2 Weitere Maßnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.

(2) 1
Neben der Meldung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ersucht werden, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem Transportunternehmen angemessene Maßnahmen, insbesondere die erneute technische Untersuchung des Nutzfahrzeugs, zu ergreifen. 2 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1), die ergriffenen Maßnahmen der ersuchenden Behörde mit.

(3) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe
bei der Durchführung der Richtlinie 2000/30/EG.

(4) 1
Wird einer nach dieser Verordnung zuständigen Behörde durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein gefährlicher Mangel an einem Nutzfahrzeug entsprechend Absatz 1 gemeldet oder ersucht diese Behörde um angemessene Maßnahmen entsprechend Absatz 2, so ergreift die nach dieser Verordnung zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen. 2 Sie teilt die getroffenen Maßnahmen der ersuchenden Behörde des Mitgliedstaats mit.

(5) Meldungen, Mitteilungen und Ersuchen gemäß den Absätzen 1 bis 4 richten die zuständigen Behörden unmittelbar an
das Bundesamt für Güterverkehr, das die grenzüberschreitende Amtshilfe koordiniert.



(1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität nimmt die Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Sinne dieser Verordnung wahr. 2 Meldungen, Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 5 richten die zuständigen Behörden der Länder unmittelbar an die nationale Kontaktstelle.

(2) 1 Werden an
einem nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, die zu einer Einschränkung oder einem Verbot der Nutzung des Fahrzeugs führen, hat die zuständige Behörde das Ergebnis der Kontrolle an die nationale Kontaktstelle mit den Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU zu übermitteln. 2 Die nationale Kontaktstelle unterrichtet die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über das Ergebnis der Kontrolle, indem sie dieser die Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU übermittelt. 3 Weitere Maßnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3)
Neben der Meldung nach Absatz 1 kann die nationale Kontaktstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats ersuchen, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem Transportunternehmen geeignete Maßnahmen, insbesondere die erneute Durchführung der Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung des Fahrzeugs, zu ergreifen.

(4)
Die nationale Kontaktstelle ist zuständige Behörde im Sinne des § 8a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Durchführung der Richtlinie 2014/47/EU.

(5)
Wird der nationalen Kontaktstelle durch die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats ein erheblicher oder gefährlicher Mangel an einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug entsprechend Absatz 2 gemeldet oder ersucht diese Kontaktstelle um angemessene Maßnahmen entsprechend Absatz 3, so unterrichtet die nationale Kontaktstelle hiervon die nach dieser Verordnung zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, welche die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

(heute geltende Fassung)