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Änderung § 11 TechKontrollV vom 09.03.2023
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§ 11 TechKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 11 TechKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Text alte Fassung) § 11 Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundespolizei und der Zollverwaltung | (Text neue Fassung)§ 11 Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung |
(Textabschnitt unverändert) Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch: | |
1. das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes, | 1. das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes, |
2. die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und 3. den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum. |
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