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Änderung § 11 TechKontrollV vom 09.03.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 TechKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 11 TechKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundespolizei und der Zollverwaltung


(Text neue Fassung)

§ 11 Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:

vorherige Änderung

1. das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,



1. das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,

2. die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und

3. den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.




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