Tools:
Update via:
Änderung § 4 TechKontrollV vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 TechKontrollV, alle Änderungen durch Artikel 1 TechKontrollVuaÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der TechKontrollVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 TechKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 4 TechKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2835 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Häufigkeit der Kontrollen | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) vorgeschriebenen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden. (2) Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen. Die Zahlen über die in den Ländern durchgeführten technischen Kontrollen gemessen am jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen werden alle zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt. Die Zahlen über die durch die zuständigen Bundesbehörden durchgeführten Kontrollen werden ebenfalls bekannt gegeben. Die erste Übersicht erfolgt zum 30. Juni 2005. | (Text neue Fassung) (1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) vorgeschriebenen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden. (2) 1 Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen. 2 Die Zahlen über die in den Ländern durchgeführten technischen Kontrollen gemessen am jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen werden alle zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt. 3 Die Zahlen über die durch die zuständigen Bundesbehörden durchgeführten Kontrollen werden ebenfalls bekannt gegeben. 4 Die erste Übersicht erfolgt zum 30. Juni 2005. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5292/al32063-0.htm