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Änderung § 7 TechKontrollV vom 01.01.2012
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§ 7 TechKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 7 TechKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2835 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Festgestellte Mängel | |
Werden bei der Überprüfung des Nutzfahrzeugs nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Mängel festgestellt, die ein Sicherheitsrisiko für seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen können, so können neben dem nach § 6 zu erstellenden Kontrollbericht insbesondere folgende Maßnahmen von der zuständigen Behörde veranlasst werden: 1. die eingehendere Untersuchung entsprechend einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei einer nahe gelegenen, örtlichen Untersuchungsstelle, | |
(Text alte Fassung) 2. die vorläufige Untersagung der Benutzung des Nutzfahrzeugs bis zur Beseitigung der schwerwiegenden Mängel oder | (Text neue Fassung) 2. die vorläufige Untersagung der Benutzung des Nutzfahrzeugs bis zur Beseitigung der gefährlichen Mängel oder |
3. die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahrzeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, nach Deutschland. |
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