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Änderung § 2 TechKontrollV vom 20.05.2018
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§ 2 TechKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.05.2018 geltenden Fassung | § 2 TechKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 20.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff: | |
(Text alte Fassung) 1. 'Nutzfahrzeug': die Lastkraftwagen und ihre Anhänger sowie Zugmaschinen und ihre Sattelanhänger, die der Güterbeförderung dienen, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse; diese Nutzfahrzeuge sind in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) näher bezeichnet, 2. 'Kontrolle': die von den Behörden nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen durchgeführte Überwachung, Prüfung oder Untersuchung eines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands nach den Maßgaben des § 5 durch die zuständigen Behörden, 3. 'Prüfpunkt': die technische Ausrüstung und Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden sollen; die Prüfpunkte sind in den Anhängen I und II der Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33) aufgelistet, 4. 'Mitgliedstaaten': solche, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. | (Text neue Fassung) 1. 'Nutzfahrzeug': ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das der Beförderung von Gütern oder Fahrgästen dient und der Fahrzeugklasse M2, M3, N2, N3, O3, O4 des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder der Fahrzeugklasse Tb nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1) geändert worden ist, angehört, 2. 'Kontrolle': die von den Behörden nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen oder hierfür durch die nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörden gesondert bestimmten Flächen durchgeführte Überwachung, Prüfung oder Untersuchung eines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands nach den Maßgaben des § 5 durch die zuständigen Behörden, 3. 'Prüfpunkt': die technische Ausrüstung und Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden sollen und die Sicherung der mit ihnen beförderten Ladung; die Prüfpunkte sind in den Anhängen II, III Abschnitt II und im Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134; L 197 vom 4.7.2014, S. 87) aufgelistet, 4. 'Mitgliedstaaten': solche, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, 5. 'Sichtprüfung': Inaugenscheinnahme auch im Zusammenhang mit Betätigung der betreffenden Einrichtungen, 6. 'geringe Mängel': solche ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten, 7. 'erhebliche Mängel': solche, die die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder durch die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können oder andere bedeutende Unregelmäßigkeiten, 8. 'gefährliche Mängel': solche, die eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen. |
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