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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin (FMontAusbV k.a.Abk.)
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FMontAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMontAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5294/a73071.htm