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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin (FMontAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.1999 BGBl. I S. 997
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-269 Berufliche Bildung

§ 7 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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