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§ 1 - Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung (HandzMstrV)
V. v. 06.03.1998 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 30 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 7110-3-138 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.05.1998; FNA: 7110-3-138 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten, insbesondere von Akkordeons, Harmonikas und Bandonien.
(2) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Handzuginstrumente,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
- 5.
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 6.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,
- 7.
- Kenntnisse in den Meßtechniken,
- 8.
- Kenntnisse in der Wirkungsweise und dem Einbau von elektronischem Zubehör,
- 9.
- Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
- 10.
- Kenntnisse in der Herstellung von Stimmzungen und Stimmplatten,
- 11.
- Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
- Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
- 15.
- Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,
- 16.
- Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Schneiden, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen,
- 17.
- Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen, insbesondere durch Löten, Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,
- 18.
- Messen, Aufzeichnen und Anreißen,
- 19.
- Anfertigen von Schablonen,
- 20.
- Herstellen des Korpus,
- 21.
- Herstellen des Balges,
- 22.
- Herstellen und Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,
- 23.
- Herstellen, Montieren und Einbauen der Tastatur,
- 24.
- Herstellen, Einbauen, Ventilieren und Einwachsen der Stimmplatten,
- 25.
- Wickeln von Federn,
- 26.
- Aufnieten und Stimmen der Stimmzungen,
- 27.
- Zusammenbauen der Baugruppen,
- 28.
- manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Beizen, Grundieren, Schleifen, Lackieren, Polieren und Mattieren,
- 29.
- Zusammenbauen von Handzuginstrumenten,
- 30.
- Anspielen von Handzuginstrumenten,
- 31.
- Pflegen und Instandhalten von Handzuginstrumenten,
- 32.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5299/a73124.htm