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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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II. - Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (TelekomDiszAnO k.a.Abk.)
A. v. 28.11.1997 BGBl. 1998 I S. 62; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 2031-1-31 Disziplinarrecht
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Geltung ab 01.12.1997; FNA: 2031-1-31 Disziplinarrecht
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II.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) bestimmen wir gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750), daß über Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen
Die den oben genannten Direktionen übertragenen Disziplinarbefugnisse gehen zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice auf dieses über.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Beschwerdeentscheidung vor.
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- die Leiter der Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg sowie
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- die Leiter der Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice
Die den oben genannten Direktionen übertragenen Disziplinarbefugnisse gehen zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice auf dieses über.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Beschwerdeentscheidung vor.
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5302/a73176.htm