Auf Grund des §
1 Abs. 2 und 5 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) bestimmen wir gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750), daß über Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen
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- die Leiter der Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg sowie
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- die Leiter der Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice
entscheiden, soweit die Disziplinarverfügung von einem Dienstvorgesetzten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen worden ist.
Die den oben genannten Direktionen übertragenen Disziplinarbefugnisse gehen zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice auf dieses über.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Beschwerdeentscheidung vor.