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§ 6 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBunduKnBSErG k.a.Abk.)

Artikel 82 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1565
Geltung ab 01.10.2005; FNA: 827-14 Organisationsrecht
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§ 6 Stellenbörse



Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.



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Frühere Fassungen von § 6 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.04.2015Artikel 9 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RVBunduKnBSErG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVBunduKnBSErG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 9 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
... Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt: „§ 6 Stellenbörse Die Deutsche ... 3057) geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt: „§ 6 Stellenbörse Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger ...