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Änderung § 7 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 21.11.2019
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1565 |
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(Text alte Fassung) § 7 (neu) | (Text neue Fassung)§ 7 Beauftragung im Zusammenhang mit der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten |
(1) 1 Bundesministerien können der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten des Bundes oder von vom Bund administrierten Förderprogrammen übertragen. 2 Die Übertragung der Aufgaben bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3 Die §§ 7 und 44 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. (2) Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen, vom Bund erstattet. (3) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgt unter der Aufsicht des jeweils beauftragenden Bundesministeriums. (4) Das Nähere zu Inhalt und Umfang der Beauftragung ist durch Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. |
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