Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBunduKnBSErG k.a.Abk.)

Artikel 82 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1565
Geltung ab 01.10.2005; FNA: 827-14 Organisationsrecht
| |

Abschnitt 1 Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund

§ 1 Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)



Die durch das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 857) errichtete Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Bund ist Berlin mit Verwaltungsstellen in Gera, Stralsund und Brandenburg/Havel.


§ 2 Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR)



(1) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird am 1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund eingegliedert.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund über. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ist aufgelöst.

(3) Der Haushaltsplan 2005 des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger gilt ab dem 1. Oktober 2005 als Anlage zum Haushaltsplan 2005 der Deutschen Rentenversicherung Bund.


§ 3 Genehmigung der Satzung



Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.




§ 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden



Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.