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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin (SchfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 179; aufgehoben durch § 9 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1430
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-55 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-55 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe a Unterbuchstabe ac bis ae und Buchstabe b Unterbuchstabe ba, laufender Nummer 6 Buchstabe b Unterbuchstabe bb bis bh, laufender Nummer 9 Buchstabe b bis g, laufender Nummer 13 Buchstabe b Unterbuchstabe bb und Buchstabe d und laufender Nummer 15 Buchstabe b Unterbuchstabe bc und bd und Buchstabe c Unterbuchstabe cd bis cf für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Schornsteins,
- 2.
- Überprüfen eines Lüftungsschachtes,
- 3.
- Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Verbindungsstücks,
- 4.
- Überprüfen einer Feuerstätte,
- 5.
- Prüfen von Arbeitssicherheitseinrichtungen eines Verkehrsweges.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Arbeitssicherheit, Baurecht und Brandschutz,
- 2.
- Rechtsgrundlagen des Schornsteinfegerhandwerks,
- 3.
- Energieeinsparung und Umweltschutz,
- 4.
- Erstellen eines Belegungsplans,
- 5.
- technische Berechnungen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/531/a6627.htm