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§ 16 - Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)

V. v. 24.04.1978 BGBl. I S. 553; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022
Geltung ab 01.08.1978; FNA: 2170-5-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 16 Prüfung



(1) Der Träger hat die Einhaltung der in den §§ 5 bis 15 genannten Pflichten für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. September des folgenden Jahres, durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann aus besonderem Anlaß eine außerordentliche Prüfung anordnen.

(3) Der Träger hat dem Prüfer Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung zu geben.

(4) Die Kosten der Prüfung übernimmt der Träger.

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Zitierungen von § 16 HeimsicherungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 HeimsicherungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimsicherungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 HeimsicherungsV Prüfer
... Geeignete Prüfer im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 sind: 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, ...
§ 20 HeimsicherungsV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht vollständig Rechnung legt, 6. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über die Prüfung zuwiderhandelt, 7. entgegen ...