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§ 22b - Hebammengesetz (HebG)

§ 22b



Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne des § 22 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 22b HebG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 18 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22b HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22b HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 HebG (vom 07.12.2007)
... ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 22b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 18 HeilbAnerkRUG Änderung des Hebammengesetzes
... Gleichstellung ergibt." 10. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt: „§ 22a Die zuständigen Behörden sind ... oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. § 22b Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne des § 22 haben beim Erbringen der ... ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 22b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird ...