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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 3 - Hebammengesetz (HebG)
G. v. 04.06.1985 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 2124-14 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 2124-14 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 24. Juli 2010 BGBl. I S. 983 m.W.v. 30. Juli 2010
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Frühere Fassungen von § 3 HebG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.07.2010 | Artikel 8 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.2010 BGBl. I S. 983 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 HebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 8 KVRuaÄndG Änderung des Hebammengesetzes
... in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden." 2. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „nach § 2 Abs. 2" die Angabe „, 2a" ...
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