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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 9 - Hebammengesetz (HebG)
G. v. 04.06.1985 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 2124-14 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 2124-14 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 9
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
- 1.
- Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und
- 2.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 8 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5315/a73273.htm