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§ 11 - Hebammengesetz (HebG)

§ 11



(1) Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Ausbildungsvertrag muß mindestens enthalten

1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,

2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

3.
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,

4.
die Dauer der Probezeit,

5.
Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,

6.
die Dauer des Urlaubs,

7.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter des Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrags ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.

(4) Änderungen des Ausbildungsvertrags bedürfen der Schriftform.



 

Zitierungen von § 11 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20a HebG (vom 03.10.2009)
... §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im ...
§ 21 HebG
... §§ 11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158
Artikel 2 ModellKlG Änderung des Hebammengesetzes
... folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im ...