Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 25 - Hebammengesetz (HebG)

§ 25


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

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Zitierungen von § 25 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.


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